Kommt ein Fußgänger bei Schnee- und Eisglätte auf einem Gehweg zu Fall, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften zur Räum- und Streupflicht verhindern sollen.
Diese Beweiserleichterung tritt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erst dann ein, wenn eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen festgestellt ist und der Geschädigte nachweist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, zu dem die Unfallstelle hätte gestreut sein müssen. Die Streupflicht beginnt im Regelfall nicht früher als 7 Uhr morgens. Bleibt nach der Beweisaufnahme durch das Gericht offen, ob sich der Sturz vor oder nach dem Beginn der Streupflicht ereignet hat, kann der Geschädigte keinen Schadensersatz verlangen.
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: III ZR 225/08
NJW 2009, 3302
DAR 2009, 693