Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf freiwillige Lohnerhöhungen nach einer selbst im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gegebenen Regelung des Arbeitgebers auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber zwischen seiner Stammbelegschaft und den aufgrund eines Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmern differenziert, indem er nur der Stammbelegschaft eine freiwillige Lohnerhöhung zukommen lässt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern, bei Anwendung einer Vergütungsregelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung so nachvollziehbar darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung kann in der Anpassung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft und der durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen des Betriebsübergangs begünstigten Arbeitnehmer liegen.
Urteil des BAG vom 14.03.2007
Aktenzeichen 5 AZR 420/ 06
NJW Heft 31/2007, Seite XIV