Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand. Zu diesem Zeitpunkt trat die Neufassung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers „das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden“ soll. Hierzu gehört auch die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften.
Urteil des BAG vom 14.01.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 20/07
NZA 2009, 490