Auch wenn ein Arbeitgeber Sonderzahlungen ausdrücklich als freiwillige Leistung erbringt, muss er sich an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten. Er kann eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nur dann von den Zahlungen ausnehmen, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Das trifft dann zu, wenn die Sonderzahlungen allein an das unterschiedliche Entgelt gebunden sind und somit dem Ausgleich von Vermögensnachteilen bzw. geleisteter Sanierungsbeiträge dienen.
Als sachlichen Grund hat es das Bundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall nicht anerkannt, dass der Arbeitgeber das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld nur den Arbeitnehmern zukommen ließ, die vorher einer einvernehmlichen Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt hatten.
Urteil des BAG vom 26.09.2007
Aktenzeichen: 10 AZR 568/06 u.a.
NJW-Spezial 2008, 20