Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Hat ein Arbeitgeber bei mehreren Mitarbeitern von diesem in § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelten Recht der sachgrundlosen Befristung Gebrauch gemacht, steht einem Arbeitnehmer, dessen Vertrag im Gegensatz zu den ebenfalls befristet eingestellten Kollegen nicht verlängert wurde, kein Anspruch auf eine Fortsetzung der Befristung zu.
Hat ein Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Befristung gerade nicht von einem Befristungsgrund (Vertretung, Projekt, etc.) abhängig zu machen, kann er frei und ohne Bindung an sachliche Gründe darüber entscheiden, ob ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter beschäftigt werden soll oder nicht. Der nicht berücksichtigte Arbeitnehmer konnte sich daher nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen.
Urteil des BAG vom 13.08.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 513/07
ArbRB 2009, 31