Nach deutschem Recht sind Glücksspielveranstaltungen im Internet verboten. Dies gilt auch bei Glücksspielen, deren Ausspielung außerhalb des Internets stattfindet, bei denen aber die Möglichkeit zur Teilnahme im Internet eröffnet wird. An dem generellen Zweck ändert auch nichts, dass der Veranstalter gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt. So untersagte das Verwaltungsgericht Mainz der Deutschen Behindertenhilfe „Aktion Mensch e.V.“, die Bestellung von Losen für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch über das Internet bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Lotterieteilnehmer zu ermöglichen.
Urteil des VG Mainz vom 22.03.2010
Aktenzeichen: 6 K 1135/08.MZ
Pressemitteilung des VG Mainz