Eine GmbH hat grundsätzlich keinen Aufsichtsrat. Ausnahmen bestehen nur für Großbetriebe (ab 500 Mitarbeiter) oder wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht, um eine bessere, laufende Überwachung der Geschäftsführer zu ermöglichen (sogenannter fakultativer Aufsichtsrat). Verstößt der Aufsichtsrat gegen seine Aufsichtspflicht, indem er die Geschäftsführung trotz offensichtlicher Überschuldung der GmbH nicht anhält, den gesetzlich gebotenen Insolvenzantrag zu stellen, machen sich die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder den geschädigten Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 102/07
ZIP 2009, 866