Zu den Pflichten von Führungskräften eines Unternehmens gehört es auch, gegen sexuelle Belästigungen von Mitarbeiterinnen durch deren Kollegen einzuschreiten.
Unterlässt ein Geschäftsführer dies oder billigt er durch sein Verhalten sogar derartige, ihm bekannt gewordene Übergriffe von erheblichem Gewicht, kann das seine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007
Aktenzeichen 27 U 137/06
OLGR Hamm 2007, 597