Der Mitgliedsbeitrag für einen Gesellschafter oder Geschäftsführer eines Unternehmens ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln selbst dann nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedschaft für den Betrieb (hier Sportartikelgroßhändler) durchaus förderlich sein kann. Dies wird mit der erheblichen privaten Veranlassung für eine Golfclubmitgliedschaft begründet. Das betroffene Unternehmen hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen IV R 32/11).
Urteil des FG Köln vom 16.06.2011
Aktenzeichen: 10 K 3761/08
StE 2011, 562