Ein Ehepaar gewährte 1994 bei seinem Eintritt in einen Golfclub dem Verein ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM, mit dem der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden sollte. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren oder dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierten Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Als das Ehepaar acht Jahre später aus dem Club austrat und sein Darlehen zurückforderte, wandte der Vereinsvorstand ein, dass derzeit keine Warteliste bestehe und auch kein Eintritt von Ersatzmitgliedern zu erwarten sei.
Das Oberlandesgericht erklärte die Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Die Darlehensnehmer würden in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps letztlich keinerlei Einfluss darauf nehmen könnten, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt wird. Im Übrigen hatte die seit den 1990er Jahren steigende Anzahl von Golfclubs dazu geführt, dass die meisten Betreiber Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst haben. Hierdurch hätte der Club den Rückzahlungsanspruch der Darlehen auf unbestimmte Zeit verhindern können. Das Gericht gab daher im Ergebnis der Zahlungsklage des Golferehepaars statt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2007
Aktenzeichen I-23 U 36/07
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf