Ob die Verwendung einer fremden Marke als Keyword im Rahmen der Suchmaschine Google Markenrechte des Berechtigten verletzt, wird von deutschen Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob Google selbst wegen eines Markenrechtsverstoßes belangt werden kann, wenn Kunden im Rahmen der genannten Adword-Werbung Markennamen fremder Hersteller und Anbieter verwenden, um so von Internetteilnehmern besser gefunden zu werden.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht Dritter verletzt. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines „Referenzierungsdienstes“ lässt dessen Anbieter (also Google) lediglich zu, dass seine Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind. Der Suchmaschinenbetreiber benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst. Der Markeninhaber kann sich daher wegen vermeintlicher Markenrechtsverstöße nur an den Werbenden, also den jeweiligen Google-Kunden, halten.
Urteile des EuGH vom 23.03.2010
Aktenzeichen: C-236/08, C-238/08
Betriebs-Berater 2010, 988