Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss ein Suchmaschinenbetreiber wie Google Links zu Webseiten, die Betroffene wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte löschen lassen, nicht weltweit entfernen.
Das auf dem Grundsatzurteil des EuGH gegen Google vom 13.05.2014 (C-131/12) beruhende sogenannte Recht auf Vergessenwerden gilt nur für die Suchmaschinen in der EU. Wenn eine Person die Löschung eines Links bei Google beantragt, muss der Suchmaschinenbetreiber den Link somit nur auf seinen EU-Domains entfernen, also google.de für Deutschland, google.fr für Frankreich etc.
Urteil des EuGH vom 24.09.2019
C-507/17
Pressemitteilung des EuGH