Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Maßregelungsverbot, wenn er bei Sonderzahlungen unterschiedliche Arbeitsbedingungen berücksichtigt und damit eine geringere Arbeitsvergütung einer Arbeitnehmergruppe durch eine Sonderzahlung teilweise oder vollständig kompensieren will. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn solche Arbeitnehmer von der Sonderzahlung ausgenommen werden, die – anders als die Gratifikationsempfänger – zu einem früheren Zeitpunkt einen Lohnverzicht nicht erklärt haben.
Urteil des BAG vom 01.04.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 353/08
jurisPR-ArbR 47/2009, Anm. 3
Der Betrieb 2009, 2494