Nicht jeder Verfahrensfehler begründet die Anfechtbarkeit von auf einer Aktionärs-Hauptversammlung getroffenen Beschlüssen. Handelt es sich jedoch um Einberufungsmängel, die den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, sind sämtliche Beschlüsse unwirksam. Dies bejahte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn bei der Einberufung einer Aktionärs-Hauptversammlung die Bedingungen nicht angegeben werden, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (hier Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung) abhängen.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 5 W 15/08
NZG 2008, 796