Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Eine Videoüberwachung kann – so das Bundesarbeitsgericht – zur Aufklärung von Straftaten erforderlich sein. Unwirksam ist jedoch eine Ausdehnung auf den gesamten Betrieb, wenn sich die Überwachung des Betriebsbereichs, in dem ein konkreter Verdacht besteht, als erfolglos erwiesen hat. Ansonsten würden nicht nur die „verdächtigen“ Mitarbeiter, sondern alle Arbeitnehmer des Betriebs von der Maßnahme erfasst.
Beschluss des BAG vom 26.08 2008
Aktenzeichen: 1 ABR 16
NJW-Report 2008, 659
MDR 2008, 1401