Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein umgangsberechtigter und barunterhaltspflichtiger Elternteil berechtigt ist, seine Erwerbstätigkeit einzuschränken, um den Umgang mit seinem Kind wahrzunehmen oder sogar zu erweitern.
Will der barunterhaltspflichtige Vater einen über das „übliche“ Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind haben, ist er unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100 Prozent des Mindestunterhalts leisten kann.
Beschluss des KG Berlin vom 11.12.2015
Aktenzeichen: 13 UF 164/15
jurisPR-FamR 4/2016 Anm. 3