Wer im Internet im Rahmen eines sogenannten Blogs in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand (z.B. eine Privatperson), der ohne Wettbewerbsabsicht handelt. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen.
Die öffentliche Kritik ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Wettbewerber aufgrund der sich nach einer Abwägung der Meinungsfreiheit und der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass für seine öffentlichen Äußerungen hat. Nur wenn dem Recht auf Meinungsfreiheit ein größeres Gewicht beizumessen ist und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält, kann die Verfolgung eigener wettbewerblicher Interessen durch Herabsetzung des Mitbewerbers gerechtfertigt sein.
Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2007
Aktenzeichen: 4 U 87/07
OLGR Hamm 2008, 568
ITRB 2008, 248