Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart, dass vom Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers für sein Abschlusszeugnis nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf, liegt laut Landesarbeitsgericht Köln solch ein wichtiger Grund jedenfalls dann vor, wenn der Formulierungsvorschlag inhaltlich unzutreffend ist.
Beinhaltet die Vorformulierung des Arbeitnehmers die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe auf seinen Wunsch geendet, ist es mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht vereinbar, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall von der Formulierung des Arbeitnehmers abweichen.
Urteil des LAG Köln vom 29.10.2014
Aktenzeichen: 3 Sa 459/14
ArbR 2015, 109