Sämtliche Verwertungsrechte an Olympischen Spielen stehen dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) und in Deutschland dem Deutschen Olympischen Sportbund zu. Dabei ist nicht nur das Olympia-Logo (5 Ringe) markenrechtlich geschützt, sondern auch die eigentliche Bezeichnung des bedeutenden Sportevents. Die Olympischen Spiele in London 2012 haben erneut gezeigt, dass Rechtsverletzungen von den Berechtigten mit allem Nachdruck verfolgt werden.
Das Landgericht Kiel (15 O 158/11) schränkte die Verfolgung der Verwertungsrechte jedoch nicht unerheblich ein. Nach dem Urteil stellt die Werbung mit „Olympischen Preisen“ bzw. einem „Olympia-Rabatt“ keine Verletzungshandlung dar, wenn keine Verwechslungsgefahr in dem Sinne besteht, dass die Bezeichnung fälschlicherweise mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab hingegen dem klagenden Deutschen Olympischen Sportbund e.V. als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland Recht. Die Werbung für Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ ist zumindest dann unzulässig, wenn sie mit weiteren Aussagen, wie der Kunde sei mit dem Olympia-Rabatt „ganz klar auf Siegeskurs“, in Zusammenhang stehen. Mit diesen Aussagen werden nach Auffassung des Gerichts das positive Image und die Wertschätzung der Olympischen Spiele zur Anpreisung der Waren ausgenutzt. Damit verstößt die beanstandete Werbung gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG).
Urteil des OLG Schleswig vom 26.06.2013
Aktenzeichen: 6 U 31/12
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