Ein Grundstückseigentümer muss es nicht hinnehmen, wenn der Nachbar an seinem direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Haus eine 15 Zentimeter dichte Außenisolierung anbringt, die in das benachbarte Grundstück hineinragt. Die Grenzverletzung muss auch nicht unter dem Gesichtspunkt geduldet werden, dass eine Wärmedämmung auch dem Gemeinwohlinteresse dient. Der betroffene Grundstückseigentümer ist allerdings gehalten, den Bauarbeiten alsbald zu widersprechen. Wartet er hingegen erst deren Fertigstellung ab, kann es ihm unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt sein, die Beseitigung der grenzverletzenden Hausisolierung zu verlangen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.12.2009
Aktenzeichen: 6 U 121/09
Grundeigentum 2010, 123