Mit dem Oberlandesgericht Stuttgart hat sich erstmals ein Gericht mit der Konkretisierung des Alkoholverbots für Fahranfänger (§ 24c Abs. 1 StVG) befasst. Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Das Gericht geht davon aus, dass eine „Wirkung“ und damit eine abstrakte Gefährdung eines Fahranfängers bereits ab 0,1 Promille vorliegen. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,05 Promille ergibt dies, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille zu bejahen ist.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 18.03.2013
Aktenzeichen: 1 Ss 661/12
DAR 2013, 396
NJW 2013, 2296