Für die Strafbarkeit des Fahrens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gelten exakte Grenzwerte (z.B. 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit). Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen für den Genuss von Cannabis einen entsprechenden Grenzwert aufgestellt. So soll das Führen eines Kraftfahrzeuges nach erfolgtem Cannabiskonsum erst dann erlaubt sein, wenn sichergestellt ist, dass der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr erreicht wird. Das kann u.U. sogar ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt erfordern.
Beschluss des OLG Bremen vom 18.06.2014
Aktenzeichen: 1 Ss Bs 51/13
NStZ-RR 2014, 257
DAR 2014, 588