Der Griff in die Kaffeekasse rechtfertigt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz selbst dann die Kündigung, wenn der Mitarbeiter das Geld zurückzahlen wollte und sich in einer finanziellen Notlage befand. Dass die Tat möglicherweise nicht strafbar war, hielt das Gericht für unerheblich.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 662/07
AuA 2008, 433