Ein Grill stellt weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbelstück im Sinne der Vertragsbedingungen einer Hausratversicherung dar. Wird ein Grill aus einem umzäunten Grundstück gestohlen, kann der Versicherte daher keine Versicherungsleistung beanspruchen.
Urteil des AG Bad Segeberg vom 22.12.2011
Aktenzeichen: 17 C 116/11
RuS 2012, 83