Überlässt ein Gebrauchtwagenhändler einem vermeintlichen Kaufinteressenten unbeaufsichtigt einen Fahrzeugschlüssel und wird der Schlüssel dabei unbemerkt ausgetauscht, hat der Händler keinen Ersatzanspruch gegenüber seiner Fahrzeugversicherung, wenn der Wagen einen Tag später entwendet wird. Von einem grob fahrlässigen Verhalten des Händlers ist erst recht dann auszugehen, wenn die örtliche Polizei kurz vorher über mehrere vergleichbare Fälle berichtet und vor dem Trickdieb gewarnt hat.
Urteil des LG Neubrandenburg vom 22.06.2012
Aktenzeichen: 2 O 8/12
DAR 2012, 527