Der Bundesgerichtshof hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wann ein grob verkehrswidriges Überholen vorliegt und hierzu Folgendes ausgeführt:
„Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein Überholen beispielsweise gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad- oder Gehwege. Dagegen fehlt es an einem Überholvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fahrbahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage auf der Bundesautobahn.“
Im konkreten Fall wurde der Autofahrer wegen verkehrswidrigen Überholens verurteilt, weil er bei der Flucht vor der Polizei seinen Pkw, um an die Fahrbahn blockierenden Fahrzeugen vorbeizufahren, über einen Bordstein schräg auf den rechten Gehweg lenkte und in einem Abstand von weniger als einem Meter an zwei Mädchen auf einem Fahrrad vorbeifuhr und einen Fußgänger streifte.
Beschluss des BGH vom 15.09.2016
Aktenzeichen: 4 StR 90/16
NZV 2016, 585