Inlineskater sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (VI ZR 333/00) grundsätzlich den Regeln für Fußgänger unterworfen und müssen wie Fußgänger innerorts ausschließlich Gehwege und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen. Hiergegen verstieß eine Inlineskaterin, die eine circa 4 Meter breite Landstraße in einer schlecht einsehbaren, lang gezogenen Linkskurve inmitten der Gegenfahrbahn befuhr. Ein entgegenkommender Pkw-Fahrer konnte zwar noch nach rechts ausweichen, gleichwohl aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Die durch den Aufprall schwer verletzte Frau verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro und circa 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden.
Ihre Klage hatte jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm ging wegen der grob verkehrswidrigen Fahrweise von einem alleinigen Verschulden der Skaterin aus. Der Halter des Wagens musste sich lediglich die sogenannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen. Mit dieser Quote muss seine Haftpflichtversicherung nunmehr den Schaden der Unfallgegnerin ausgleichen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2013
Aktenzeichen: 9 U 1/13
NJW-Spezial 2013, 681