Für pflichtteilsberechtigte Angehörige ist es oftmals schwierig, von dem oder den Erben Auskunft über den Nachlass und dessen Werthaltigkeit zu bekommen oder den Wahrheitsgehalt zu prüfen. Gehören Immobilien zum Nachlass, kann ein Einblick in das Grundbuch wichtige Aufschlüsse geben.
Beantragt ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche Grundbucheinsicht, so kann die Gewährung nicht von der Vorlage eines Erbscheins oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt wird oder er Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt hat.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.02.2011
Aktenzeichen: 20 W 72/11
Erbrecht effektiv 2012, 1