Pflichtteilsberechtigte haben erst nach dem Eintritt des konkreten Erbfalls ein berechtigtes rechtliches Interesse, das ihnen hinsichtlich zum Nachlass gehörender Immobilien die Einsicht des Grundbuchs ermöglicht. Zu Lebzeiten des Erblassers besteht somit kein Anspruch auf Grundbucheinsicht.
Beschluss des OLG München vom 17.07.2013
Aktenzeichen: 34 Wx 282/13
FamRZ 2014, 339