Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in nicht unerheblicher Höhe, kann es für den Berechtigten durchaus günstiger sein, ein testamentarisches Erbe auszuschlagen und stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch einschließlich dessen Ergänzung geltend zu machen.
Damit ein pflichtteilsberechtigter Miterbe zu dieser Prüfung in der Lage ist, spricht ihm das Oberlandesgericht München wegen möglicherweise vor dem Erbfall übertragener Grundstücke ein Grundbucheinsichtsrecht zu, um gegebenenfalls bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
Beschluss des OLG München vom 07.11.2012
Aktenzeichen: 34 Wx 360/12
jurisPR-FamR 25/2012, Anm. 1