Nach § 3 Abs. 2 WEG kann Sondereigentum an einer Eigentumswohnanlage nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Zum Nachweis ist dem Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen. Vertritt das Grundbuchamt die Auffassung, dass die Abgeschlossenheit einzelner Abstell- und Kellerräume mangels zweifelsfreier Zugehörigkeit zu den einzelnen Wohnungen nicht eindeutig nachgewiesen ist, muss es die Eintragung wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des Aufteilungsplans ablehnen.
Zur Klärung der unklaren Angaben zur Abgeschlossenheit muss das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen anstellen, ob die technischen Voraussetzungen für die Richtigkeit vorliegen, sondern kann sich darauf beschränken, offenbare Irrtümer und Abweichungen zu beanstanden. Es ist dann Sache des Antragstellers, die Eintragungsvoraussetzungen herbeizuführen.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 07.04.2011
Aktenzeichen: 20 W 156/11
ZWE 2012, 34-