Die Eintragung einer bereits bestehenden BGB-Gesellschaft als Eigentümerin eines von ihr erworbenen Grundstücks kann nur erfolgen, wenn der Nachweis des Bestehens, der Identität und der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.2010
Aktenzeichen: I-15 W 440/10, 15 W 440/10
jurisPR-HaGesR 1/2011, Anm. 3