Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz (§ 135a Abs. 2 BauGB), unterliegen auch die Kosten für die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahme der Grunderwerbsteuer.
Urteil des BFH vom 23.09.2009
Aktenzeichen: II R 20/08
DStRE 2010, 246
RdW 2010, 234