Haben die Gesellschafter einer Familien-Holding-KG ein ihnen gehörendes Grundstück in die Kommanditgesellschaft eingebracht und wird die KG anschließend in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) umgewandelt, ist für den Einbringungsvorgang Grunderwerbsteuer zu entrichten. Eine Nichterhebung nach der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG lehnte das Gericht ab.
Urteil des BFH vom 25.09.2013
Aktenzeichen: II R 2/12
DB 2014, 221
DStR 2014, 141