Im Gegensatz zu Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen verpflichtet sind, den berechtigten Belangen ihrer Kunden angemessen Rechnung zu tragen, sind privatwirtschaftlich betriebene Kreditinstitute ohne Weiteres berechtigt, einen Girovertrag mit einem Unternehmen ohne Begründung ordentlich zu kündigen.
Sie sind daher nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung eine Angemessenheitsprüfung und Interessenabwägung vorzunehmen. Für private Kreditinstitute besteht insbesondere gegenüber Geschäftskunden keine unmittelbare Bindung an das Willkürverbot als Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Urteil des OLG Bremen vom 09.12.2011
Aktenzeichen: 2 U 20/11
jurisPR-BKR 5/2012, Anm. 3
WM 2012, 1239