Der Betriebsrat muss bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Verstößt der Betriebsrat bei seiner Terminierung gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme, kann der Arbeitgeber jedoch aus der entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Dem Unternehmer stehen in derartigen Fällen nur die nach § 23 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Sanktionen wie Ordnungs- oder Zwangsgeld zu.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 2 TaBV 2694/09
jurisPR-ArbR 38/2010, Anm. 5
ZTR 2010, 491