Ein Bauhandwerker kann die Beseitigung eines Werkmangels verweigern, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, es nicht rechtfertigt, ohne eine solche Gesamtabwägung dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern. Ist jedoch die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt, so kann die Nachbesserung in der Regel nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.
Beschluss des BGH vom 16.04.2009
Aktenzeichen: VII ZR 177/07
BGHR 2009, 773
NJW 2009, 2123