Fernsehsendeunternehmen können nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über das Internet (sog. „Livestreaming“) verbieten, soweit die Weiterverbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke gem. der EU-Richtlinie 2001/29 darstellt.
Da ein Zugänglichmachen der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist dies als „Wiedergabe“ i.S.d. Richtlinie zu betrachten. Die Wiedergabe erfolgt auch „öffentlich“, da sie Personen, die über einen Internetanschluss verfügen und erklären, Inhaber einer entsprechenden Fernsehempfangslizenz (hier in Großbritannien) zu sein, zugänglich ist. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Urheber vorgenommen werden.
Urteil des EuGH vom 07.03.2013
Aktenzeichen: C-607/11
K&R 2013, 245
WRP 2013, 618