Das so genannte Sampling hat sich in den letzten Jahren als anerkannte Kunstform etabliert. Dabei werden mehr oder wenig kurze Musiksequenzen aus anderen Musikstücken entnommen und zusammen mit anderen „Samples“ und eigenen Tonfolgen zum Teil verfremdet zu neuen Musikstücken zusammengefügt. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Grundsatzurteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Entnahme und Wiedergabe von Teilen an sich urheberrechtlich geschützter Musikstücke ausnahmsweise erlaubt ist.
Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG).
Urteil des BGH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: I ZR 112/06
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