Verletzt sich ein Skifahrer bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt bereits darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne der Vertragsbedingungen einer bestehenden Unfallversicherung. Für den Bundesgerichtshof ist demzufolge nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt, also der eigentliche Sturz. Daher kommt es für das Vorliegen eines unfallversicherten Ereignisses auf die eigentliche Ursache des Sturzes – hier wurde eine Behinderung durch einen anderen Skifahrer behauptet – nicht an.
Ein versicherter Unfall liegt also bereits dann vor, wenn die Verletzung lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung beruht, ohne dass ein äußeres Ereignis mitgewirkt hat. Die „Vorgeschichte“ des Sturzes hat nur insoweit Bedeutung, dass ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten zu einem Haftungsausschluss führen könnte. Diesbezüglich ist jedoch die Unfallversicherung beweispflichtig.
Urteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: IV ZR 29/09
VersR 2011, 1135
MDR 2011, 980