Mit dem Erwerb eines berühmten Gebäudes oder Grundstücks kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“, das ein Unternehmer für kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen nutzt. Er hatte das 1866 von der Berliner Industriellenfamilie von Borsig erworbene und 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignete Gut von der Treuhandgesellschaft gekauft. Ein Nachkomme der Familie setzte sich nun gegen die Verwendung der Bezeichnung für das Gut, den Firmennamen („Borsig Kontor GmbH“) und die Domain („landgut-borsig.de“) zur Wehr.
Die Bundesrichter gaben ihm insoweit Recht, dass der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, ein Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Andererseits hat das Namensrecht dann zurückzutreten, wenn sich der Name „Landgut Borsig“ im Laufe der Jahre in der Weise verselbstständigt hat, dass die Bezeichnung zum Zeitpunkt des Erwerbs im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Ob eine derartige Verselbstständigung in diesem Fall gegeben war, hat nun die Vorinstanz nach entsprechender Beweisaufnahme zu klären.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: I ZR 188/09
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