Ein Grundstückseigentümer hatte seinem Grundstücksnachbar den Bau einer Privatstraße unmittelbar entlang der Mauer zu seinem tiefer gelegenen Grundstück erlaubt. Nachdem er dieses verkauft hatte, verlangte der Käufer eine Verstärkung der Grenzmauer, da die Straße einen zunehmenden Druck auf die Grenzmauer ausübte. Der Nachbar verweigerte die geforderten Maßnahmen und berief sich auf die Erlaubnis des früheren Eigentümers.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Rechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Um eine derartige Bindung herbeizuführen, hätte das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eingetragen werden oder im Kaufvertrag entsprechend vereinbart werden müssen. Im Ergebnis musste der Nachbar die Grundstücksmauer wie verlangt verstärken.
Urteil des BGH vom 29.02.2008
Aktenzeichen: V ZR 31/07
BGHR 2008, 685
RdW 2008, 488