Ein Unternehmer erwarb von einer Gemeinde unter Ausschluss der Sachmängelhaftung für knapp 60.000 Euro ein Grundstück, wobei er sich verpflichtete, binnen drei Jahren u.a. ein Heim für Betreutes Wohnen oder mehrere kleinere Gewerbeeinheiten zu errichten. Die Gemeinde verpflichtete sich, den Bebauungsplan dementsprechend zu ändern und dadurch die erforderliche Baugenehmigung zu ermöglichen. Als dies nach Ablauf der drei Jahre nicht vollzogen wurde und nach Auffassung des Käufers auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Änderung des Bebauungsplans zu rechnen war, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag.
Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung einer Änderung des Bebauungsplans steht, nicht gegen das Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB (Bundesbaugesetz) verstößt. Ob die Übernahme der Änderung des Bebauungsplans durch die Gemeinde eine echte Leistungspflicht darstellte, konnte letztlich offenbleiben, da die Richter zumindest bei einem Verstoß gegen die gegenüber dem Käufer übernommene Treuepflicht diesem das Recht zusprachen, sich von dem Kaufvertrag zu lösen, wenn ihm ein weiteres Zuwarten auf die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks nach Abwägung der Interessen und Umstände des Einzelfalles unzumutbar geworden ist. Im konkreten Fall wurde dies jedoch verneint.
Urteil des BGH vom 02.10.2015
Aktenzeichen: V ZR 307/13
MDR 2016, 79
BauR 2016, 263