Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine so genannte freigebige Zuwendung, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit führt. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass eine solche Vermögensübertragung in der Regel der Förderung des Gesellschaftszweckes dient und damit nicht unentgeltlich erfolgt. Hiervon ist auch auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Urteil des BFH vom 17.10.2007
Aktenzeichen: II R 63/05
Betriebs-Berater 2008, 134