Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken und Rechten sind zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Maßgebend für die Berechnung der Zehnjahresfrist ist auch dann der Abschluss des Kaufvertrages, wenn die Wirksamkeit des Geschäfts vom Eintritt einer Bedingung abhängt, die erst nach Ablauf der zehn Jahre eintritt.
In dem hier vorliegenden Fall hatte ein Mann ein bebautes Gewerbegrundstück, eine Betriebsanlage der Eisenbahn, unter der aufschiebenden Bedingung gekauft, dass die zuständige Behörde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Der Kaufvertrag war noch innerhalb der Zehnjahresfrist abgeschlossen worden, die Freistellung wurde jedoch erst danach erklärt. Für den Bundesfinanzhof war es unerheblich, dass der spätere Bedingungseintritt außerhalb der sogenannten Spekulationsfrist lag. Der Verkäufer musste folglich die zwischen Erwerb und Weiterveräußerung eingetretene Wertsteigerung versteuern.
Urteil des BFH vom 10.02.2015
Aktenzeichen: IX R 23/13
DStR 2015, 742