Nach dem Wehrpflichtgesetz können Studierende einberufen werden, bis sie das dritte Semester erreicht haben. Auszubildende werden hingegen stets bis zur Beendigung der Ausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet auf wehrpflichtige junge Männer, die eine Ausbildung im dualen Studiengang (Ausbildung mit anschließendem Studium) absolvieren, stets die Regeln für Studierende an. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Ausbildungsgänge im dualen System meist recht lang dauern und daher eine uneingeschränkte Rückstellung gegen die Wehrgerechtigkeit verstoßen würde.
Urteil des BVerwG vom 24.10.2007
Aktenzeichen: 6 C 9.07
RdW Heft 22/2007, Seite V