Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen (insb. Reparaturkosten), sind Gutachterkosten auch dann voll zu erstatten, wenn der Geschädigte wegen seines Mitverschuldens nur einen Teil seines Sach- und Personenschadens ersetzt bekommt. Denn bei den Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich um sogenannte Rechtsverfolgungskosten. Diese dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der übrige Gesamtschaden zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.
Urteil des AG Siegburg vom 31.03.2010
Aktenzeichen: 111 C 10/10
DAR 2010, 389
NJW 2010, 2289