Wer eine Sache kauft, die dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt gleichwohl das Eigentum an dem Gegenstand, wenn er „in gutem Glauben“ an die Berechtigung des Verkäufers gehandelt hat. Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer der Verkaufsgegenstand – anders als z.B. bei einer Unterschlagung – gegen seinen Willen, z.B. durch Diebstahl, abhanden gekommen ist.
Legt ein privater Verkäufer, der den Wagen unterschlagen hat, einen echten Fahrzeugschein und einen – für den Käufer nicht erkennbar – gefälschten Fahrzeugbrief vor, können die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb seitens des Käufers vorliegen. Dieser handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, wenn er sich über die Identität des Verkäufers nicht durch Vorlage eines Ausweises vergewissert. Dies begründet das Oberlandesgericht Karlsruhe damit, dass insbesondere beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch einen privaten Verkäufer eine zügige Abwicklung durch Übergabe des Fahrzeugs und der Papiere gegen Barzahlung heute weit verbreitet ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.03.2012
Aktenzeichen: 9 U 143/10
DAR 2012, 514