Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss u.a. auf Werbung und Prospekten „die Identität und Anschrift des Unternehmers“ angegeben werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen Verbindung aufnehmen kann.
Der Bundesgerichtshof hält einen Internetanbieter von Gutscheinen für „Erlebnisse“ (hier: Ballonfahrt in den Alpen), die innerhalb von drei Jahren vom Kunden oder einer von ihm beschenkten Person bei Drittunternehmen (sog. Erlebnispartnern) eingelöst werden können, gesetzlich nicht für verpflichtet, bereits beim Angebot des „Erlebnisses“ auf seiner Internetseite über Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren.
Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher entscheiden kann. Dies war im Streitfall allein der Anbieter der entgeltlichen Vermittlung von Ballonfahrten in Form einer Veräußerung von flexibel einzulösenden Gutscheinen und nicht der die Ballonfahrt später tatsächlich Ausführende.
Urteil des BGH vom 09.10.2013
Aktenzeichen: I ZR 24/12
WRP 2014, 545