Tritt infolge eines für einen Händler nicht erkennbaren Materialfehlers des Produktherstellers ein Folgeschaden an dem Kaufgegenstand auf, scheidet eine Haftung des Händlers aus.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Autohersteller eine fehlerhafte Befestigungsschraube für den Zahnriemen eines Audi A6 geliefert. Dies führte in der Folge zu einem Motorschaden. Hierfür hat somit alleine der Hersteller einzustehen.
Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 24.08.2012
Aktenzeichen: 2 O 61/12
BauR 2012, 1840